§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 15. November.2015 gegründete Verein führt den Namen Interkulturanstalten Westend und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
• die die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Aufbau und Betrieb eines nachbarschaftlichen Begegnungszentrums, an dem sich Geflüchtete, Berliner/Innen und Besucher/Innen auf Augenhöhe begegnen und Vorurteile abgebaut werden können,
- die Gewinnung und Einbindung von Freiwilligen für konkrete Beratungs- und Unterstützungsangebote des Vereins im Bereich der Alltagshilfe, des Spracherwerbs, beruflichen, sozialen und kulturellen Integration von Geflüchteten,
- die Durchführung von integrationsfördernden Veranstaltungen und Projekten für und mit Geflüchteten, das gegenseitige Verständnis fördernde Aktivitäten wie gemeinsamer Besuch von Kultur-, Sport,- und Kochveranstaltungen, sowie Besuche von externen Veranstaltungen mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
- die gezielte Entwicklung und Durchführung von Projekten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften in den Bereichen der beruflichen und sozialen Integration, des Spracherwerbs und der (Fort-) Bildung von Geflüchteten,
- die Konzeption und Schaffung von speziellen Orten für Werkstätten, Ateliers und anderen Funktionsräumen, um dort den Geflüchteten unterstützt durch zivilgesellschaftliches Engagement die Pflege und Weiterentwicklung ihres beruflichen oder nebenberuflichen Könnens zu ermöglichen und so ihre Startchancen im Arbeitsmarkt zu verbessern,
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel des Vereins, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder per Mail zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Bei-träge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge kann nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden.
- Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Für Fördermitglieder gelten die Absätze 4.1 und 4.2 entsprechend. Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind jedoch nicht wahl– und stimmberechtigt.
- Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
- die dokumentierte Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied mit zwei oder mehr Jahresbeiträgen im Zahlungsverzug ist
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per Mail erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhö-ren.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat benennen, der jedoch nur eine beratende Funktion hat.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer / der Kassenprüferin
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer / der Kassenprüferin
e) Einrichtung und Wahl der Mitglieder eines Beirates
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen. Die Beiträge sind Mitte Februar fällig.
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h Verabschiedung des Jahresabschlusses
i) Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über Anträge
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5 Abs. 5
l) Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte bis Ende April jeden Jahres durchgeführt werden.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder per Mail. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Ein-ladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung oder der Mail aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich bzw. per Mail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bzw. per Mail beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wer-den auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind schriftlich oder per Mail zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder binnen einer Woche diesem Verfahren zugestimmt hat.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Jedes ordentliche Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
- Voraussetzung für das Stimm- und Wahlrecht ist, dass das Mitglied vor Ausübung dieser Rechte sämtliche Beitragspflichten erfüllt hat.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/r Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
d) bis zu drei Beisitzern/innen
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mit-gliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertretenden Vorsitzenden in aufeinanderfolgenden Jahren rollierend enden soll. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Gründungsjahr wird der/die Vorsitzende für drei Jahre gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand durch Zuwahl das ausge-schiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Die Amtszeit des zugewählten Mitglieds endet durch Neuwahl in einer Mitgliederversammlung, spätestens aber mit der Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder einen durch ihn/sie Beauftragten geleitet. Im Falle der Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Beauftragten unterzeichnet werden. Beschlüsse, die schriftlich oder per Email getroffen wurden, werden dokumentiert.
- Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausü-ben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine ent-geltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer/-innen haben die Buchführung einschließlich der Kasse, Bücher und Be-lege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand in Form eines Prüfberichts schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer/innen legen der Mitgliederversammlung den Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Schatzmeis-ters/der Schatzmeisterin und des übrigen Vorstands.
§ 10 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verein Asyl in der Kirche, Zossener Strasse 65, 10961 Berlin zu, der es für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.11.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins Interkulturanstalten Westend beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bericht über die Tätigkeit des Jahrs 2018